Wichtige Fragestellungen zum Kontaktrecht/

Eltern haben das Recht und die Pflicht, mit dem minderjährigen Kind persönliche Kontakte zu pflegen. Auch Großeltern und Dritten sind bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Kontakte zum Kind einzuräumen. Das Ausmaß des Kontaktrechtes richtet sich im Wesentlichen nach dem Alter des Kindes. Die persönlichen Kontakte können einvernehmlich oder gerichtlich festgelegt werden. Die Kontaktregelung hat die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kindern sicherzustellen und soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Ziel ist, die Verbundenheit zwischen Kind und Eltern zu bewahren, oder auch zum bislang unbekannten Elternteil erst herzustellen bzw. wieder aufzubauen.

Die Regelung des Kontaktrechtes ist bei der faktischen Trennung zwischen dem Kind und einem Elternteil erforderlich. Maßgeblich sind somit die tatsächlichen Verhältnisse. Das Recht auf Kontakt zwischen dem minderjährigen Kind und dem Elternteil, mit dem es nicht im gemeinsamen Haushalt lebt oder bei dem es sich nicht hauptsächlich aufhält, gilt daher auch bei aufrechter Obsorge beider Eltern.

Nach Möglichkeit sollen die persönlichen Kontakte zwischen Eltern und Kind einvernehmlich geregelt werden. Wenn kein Einvernehmen hergestellt werden kann, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Neben den Eltern haben auch mündige Minderjährige (ab dem 14. Lebensjahr) das Recht, einen Antrag an das Gericht zu stellen. Der Antrag hat die Häufigkeit und Dauer der begehrten Kontakte zu enthalten.

Oberstes Gebot bei der Gestaltung der Kontakte ist das Kindeswohl. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehungen sind besonders zu berücksichtigen. Regelmäßige Kontakte entsprechen dabei in aller Regel dem Wohl des Kindes. Bei kleineren Kindern sind häufigere, jedoch kürzere Kontakte zu bevorzugen. Bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr ist ein Wochenende (Freitag nach der Schule bis Sonntagabend oder bis Montagfrüh alle 14 Tage) der Regelfall. Zusätzlich kann auch ein Kontaktrecht unter der Woche gewährt werden. Hinzu tritt noch ein Kontaktrecht in den Ferien. Dies setzt eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung und regelmäßige Kontakte voraus. Üblich ist ein Ferienkontaktrecht im Ausmaß von zwei bis drei Wochen im Sommer und einer Woche im Winter. Feiertage und Geburtstage sind im Einzelnen zu regeln.

Die Kosten der Kontaktausübung hat grundsätzlich der kontaktberechtigte Elternteil zu tragen. Eine Auswirkung auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage ergibt sich nur, wenn sich der betreuende Elternteil etwas erspart. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen kann, wenn auch das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist, die Geldunterhaltspflicht ganz entfallen.

Auch Großeltern steht grundsätzlich das Recht auf persönliche Kontakte zu. Das Kontaktrecht der Großeltern ist schwächer ausgeprägt als das Kontaktrecht der Eltern, das Zeitausmaß ist geringer (bei einem 1-jährigen Kind etwa ein Nachmittag im Monat, bei einem 4-jährigen Kind ein Nachmittag alle 14 Tage).

MEHR ÜBER MICH

MMag. Astrid Zörer

 / geboren in Wels

/ Matura am Neusprachlichen Gymnasium Dr. Schauer Straße, Wels

/ Studium der Romanistik (Französisch und Italienisch) und Germanistik an der Universität Wien Ausbildung zur Mediatorin in Wien

/ Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg

/ Gerichtsjahr in Wien und Wels

/ Referentin der Volksanwaltschaft bei Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek

/ Rechtsanwaltsanwärterin in der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei Lessiak und Partner, Wien

/ Juni 2013 Rechtsanwaltsprüfung vor dem Oberlandesgericht Wien 01.05.2014 Eintragung in die Liste der OÖ. Rechtsanwälte

/ 2014-2015 Rechtsanwältin in der Kanzlei Dr. Götschhofer, Vorchdorf

/ 2016 Eröffnung der Rechtsanwaltskanzlei MMag. Zörer in Lambach

 

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Abhängig von der zu betreuenden Causa verrechne ich meine Leistungen wie folgt (jeweils zzgl 20 % Umsatzsteuer und Barauslagen):

/ Sie sind rechtsschutzversichert?

Ich kläre ab, ob die Kosten für mein Einschreiten (und allfällige gegnerische Kosten) von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Selbst wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnt, entstehen Ihnen bis zu diesem Zeitpunkt keine Kosten.

/ Abrechnung nach Einzelleistungen gemäß Rechtsanwaltstarif (RATG)

Gestaffelt nach den Streitwerten beinhaltet das RATG für jede anwaltliche Leistung einen Preis. Außergerichtlich wird jede Leistung – jedes Telefonat, jeder Brief etc – verrechnet. In Gerichtsverfahren werden nur die Gerichtsleistungen – Schriftsätze, Verhandlungen etc – mit einem prozentuellen Aufschlag verrechnet. Mit diesem Aufschlag sind sämtliche parallel erbrachten außergerichtlichen Leistungen abgegolten.

/ Pauschalhonorar

Hier verrechne ich einen individuell vorab mit Ihnen vereinbarten Pauschalbetrag für sämtliche in einer Causa zu erbringende Leistungen. Diese Verrechnung bietet sich etwa bei Vertragserrichtungen, Testamenten an.

/ Stundensatz

Egal ob Telefonat, Besprechung, Brief oder Verhandlung – Bei dieser Abrechnungsart verrechne ich die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Causa aufwende zu einem mit Ihnen vorab vereinbarten Stundensatz. Ganz nach dem Motto: was schnell geht, kostet wenig; was zeitaufwendig ist, kostet mehr.

/ Rechtsberatungspauschalen

Mit der Honorarnote erhalten Sie von mir automatisch eine Aufstellung der erbrachten Leistungen – so wird mein Honorar überprüfbar.

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MMag. Astrid Zörer
Klosterplatz 2/2. Stock
4650 Lambach 

Tel: +43 7245 20525
E-Mail: office@ra-zoerer.at
UID ATU70278013 

Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Oberösterreich (ADVM-Code R409517)

Rechtsanwaltsordnung, Rechtsanwaltstarifgesetz, Allgemeine Honorarkriterien und Richtlinien zur Berufsausübung abrufbar unter: www.oerak.at und www.ris.bka.gv.at

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