Wichtige Fragestellungen zum Kontaktrecht/
Eltern haben das Recht und die Pflicht, mit dem minderjährigen Kind persönliche Kontakte zu pflegen. Auch Großeltern und Dritten sind bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Kontakte zum Kind einzuräumen. Das Ausmaß des Kontaktrechtes richtet sich im Wesentlichen nach dem Alter des Kindes. Die persönlichen Kontakte können einvernehmlich oder gerichtlich festgelegt werden. Die Kontaktregelung hat die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kindern sicherzustellen und soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Ziel ist, die Verbundenheit zwischen Kind und Eltern zu bewahren, oder auch zum bislang unbekannten Elternteil erst herzustellen bzw. wieder aufzubauen.
Die Regelung des Kontaktrechtes ist bei der faktischen Trennung zwischen dem Kind und einem Elternteil erforderlich. Maßgeblich sind somit die tatsächlichen Verhältnisse. Das Recht auf Kontakt zwischen dem minderjährigen Kind und dem Elternteil, mit dem es nicht im gemeinsamen Haushalt lebt oder bei dem es sich nicht hauptsächlich aufhält, gilt daher auch bei aufrechter Obsorge beider Eltern.
Nach Möglichkeit sollen die persönlichen Kontakte zwischen Eltern und Kind einvernehmlich geregelt werden. Wenn kein Einvernehmen hergestellt werden kann, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Neben den Eltern haben auch mündige Minderjährige (ab dem 14. Lebensjahr) das Recht, einen Antrag an das Gericht zu stellen. Der Antrag hat die Häufigkeit und Dauer der begehrten Kontakte zu enthalten.
Oberstes Gebot bei der Gestaltung der Kontakte ist das Kindeswohl. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehungen sind besonders zu berücksichtigen. Regelmäßige Kontakte entsprechen dabei in aller Regel dem Wohl des Kindes. Bei kleineren Kindern sind häufigere, jedoch kürzere Kontakte zu bevorzugen. Bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr ist ein Wochenende (Freitag nach der Schule bis Sonntagabend oder bis Montagfrüh alle 14 Tage) der Regelfall. Zusätzlich kann auch ein Kontaktrecht unter der Woche gewährt werden. Hinzu tritt noch ein Kontaktrecht in den Ferien. Dies setzt eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung und regelmäßige Kontakte voraus. Üblich ist ein Ferienkontaktrecht im Ausmaß von zwei bis drei Wochen im Sommer und einer Woche im Winter. Feiertage und Geburtstage sind im Einzelnen zu regeln.
Die Kosten der Kontaktausübung hat grundsätzlich der kontaktberechtigte Elternteil zu tragen. Eine Auswirkung auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage ergibt sich nur, wenn sich der betreuende Elternteil etwas erspart. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen kann, wenn auch das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist, die Geldunterhaltspflicht ganz entfallen.
Auch Großeltern steht grundsätzlich das Recht auf persönliche Kontakte zu. Das Kontaktrecht der Großeltern ist schwächer ausgeprägt als das Kontaktrecht der Eltern, das Zeitausmaß ist geringer (bei einem 1-jährigen Kind etwa ein Nachmittag im Monat, bei einem 4-jährigen Kind ein Nachmittag alle 14 Tage).