Pensionssplitting/

Pensionssplitting als Mittel gegen Altersarmut – Warum es fair ist, wenn Eltern halbe-halbe machen.

Frauen leisten nach wie vor den weitaus überwiegenden Teil der unbezahlten Arbeit (Haushalt und Kindererziehung) und gehen aus diesem Grund häufig über mehrere Jahre nur einer bezahlten Teilzeitbeschäftigung nach. Die fehlenden Beitragsjahre lassen sich bis zum Pensionsantritt nicht wieder aufholen. Frauen, die sich um Haushalt und Kindererziehung kümmern, sind im Alter besonders armutsgefährdet. Leider ist die Vorstellung, dass Beziehungen bis ans Lebensende halten und sich Eltern ihr Pensionseinkommen teilen, oft ein Irrglaube. Statistisch gesehen wird zumindest jede dritte Ehe geschieden.

Seit der Pensionsreform 2005 kann ein Elternteil mit höherem Einkommen sieben Jahre lang die Hälfte seiner Pensionsansprüche dem Pensionskonto des anderen Elternteils, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet, gutschreiben lassen. Dieser bekommt zusätzlich zur automatischen Anrechnung der Kindererziehungszeiten eine entsprechende Gutschrift auf sein Pensionskonto. Dafür müssen die Eltern weder verheiratet sein noch in einem gemeinsamen Haushalt leben. Durch ein Pensionssplitting kann der durch Kindererziehung entstehende finanzielle Verlust zumindest teilweise reduziert werden.

Es können Teilgutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird, übertragen werden. Bei mehreren Kindern ist die Übertragung für maximal 14 Kalenderjahre möglich. Die Höhe der Übertragung kann selbst bestimmt werden. Pro Kalenderjahr können maximal 50 % der Teilgutschrift aus der Erwerbstätigkeit übertragen werden. Teilgutschriften für Versicherungszeiten wie beispielsweise aus Arbeitslosen-, Kranken-, Wochen- oder Rehageldbezug sind nicht übertragbar.

Wünscht man ein derartiges Pensionssplitting, ist derzeit eine Vereinbarung betreffend die Übertragung von Gutschriften zwischen den Eltern abzuschließen und ein formloser schriftlicher Antrag bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei der PVA einzubringen.

Derzeit machen von dieser Möglichkeit nur sehr wenige Eltern Gebrauch. In Österreich wurden 2018 etwa 85.000 Babys geboren, 410 Eltern beantragten das Pensionssplitting. Seit Beginn dieser Möglichkeit bis 2018 waren es insgesamt nicht einmal 1.300 Paare.

Im Regierungsprogramm der türkis-grünen Regierung ist vorgesehen, dass ein automatisches Pensionssplitting umgesetzt werden soll. Das würde bedeuten, dass sich alle Eltern automatisch ihre Pensionsbeiträge in den ersten Jahren der Kindererziehungszeiten teilen. Es soll jedoch die Möglichkeit eines Opting-out bestehen. Will man kein Pensionssplitting, so ist dies der Pensionsversicherung entsprechend mitzuteilen.

In Deutschland werden beispielsweise derzeit schon im Scheidungsfall sowohl die gesetzlichen als auch die betrieblichen Pensionsansprüche, die sich beide Elternteile in den gemeinsamen Jahren erarbeitet haben, aufgeteilt. Dies ist nur fair, da man sich ja gemeinsam für ein bestimmtes Familienmodell entschieden hat.

MEHR ÜBER MICH

MMag. Astrid Zörer

 / geboren in Wels

/ Matura am Neusprachlichen Gymnasium Dr. Schauer Straße, Wels

/ Studium der Romanistik (Französisch und Italienisch) und Germanistik an der Universität Wien Ausbildung zur Mediatorin in Wien

/ Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg

/ Gerichtsjahr in Wien und Wels

/ Referentin der Volksanwaltschaft bei Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek

/ Rechtsanwaltsanwärterin in der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei Lessiak und Partner, Wien

/ Juni 2013 Rechtsanwaltsprüfung vor dem Oberlandesgericht Wien 01.05.2014 Eintragung in die Liste der OÖ. Rechtsanwälte

/ 2014-2015 Rechtsanwältin in der Kanzlei Dr. Götschhofer, Vorchdorf

/ 2016 Eröffnung der Rechtsanwaltskanzlei MMag. Zörer in Lambach

 

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Abhängig von der zu betreuenden Causa verrechne ich meine Leistungen wie folgt (jeweils zzgl 20 % Umsatzsteuer und Barauslagen):

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Gestaffelt nach den Streitwerten beinhaltet das RATG für jede anwaltliche Leistung einen Preis. Außergerichtlich wird jede Leistung – jedes Telefonat, jeder Brief etc – verrechnet. In Gerichtsverfahren werden nur die Gerichtsleistungen – Schriftsätze, Verhandlungen etc – mit einem prozentuellen Aufschlag verrechnet. Mit diesem Aufschlag sind sämtliche parallel erbrachten außergerichtlichen Leistungen abgegolten.

/ Pauschalhonorar

Hier verrechne ich einen individuell vorab mit Ihnen vereinbarten Pauschalbetrag für sämtliche in einer Causa zu erbringende Leistungen. Diese Verrechnung bietet sich etwa bei Vertragserrichtungen, Testamenten an.

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Egal ob Telefonat, Besprechung, Brief oder Verhandlung – Bei dieser Abrechnungsart verrechne ich die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Causa aufwende zu einem mit Ihnen vorab vereinbarten Stundensatz. Ganz nach dem Motto: was schnell geht, kostet wenig; was zeitaufwendig ist, kostet mehr.

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Mit der Honorarnote erhalten Sie von mir automatisch eine Aufstellung der erbrachten Leistungen – so wird mein Honorar überprüfbar.

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MMag. Astrid Zörer
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4650 Lambach 

Tel: +43 7245 20525
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Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Oberösterreich (ADVM-Code R409517)

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