Lebensgemeinschaft/
Wer bekommt das Haus, wenn wir uns trennen?
Wenn eine Ehe in die Brüche geht, ist das vermögensrechtliche Chaos oft groß. Während die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gesetzlich klar geregelt ist, gilt bei Aufhebung einer Lebensgemeinschaft das Motto – kein Trauschein, keine Regeln.
Geht eine Beziehung in die Brüche, stellt sich die Frage, was mit den Ersparnissen, der Wohnung oder dem Haus und sonstigen Besitztümern passiert. Während nach Auflösung einer Ehe das gemeinsam geschaffene Vermögen grundsätzlich im Verhältnis 1:1 geteilt wird, bleiben die Eigentumsverhältnisse bei Lebensgefährten nach der Trennung grundsätzlich unverändert. Es behält jeder das, was ihm gehört. Eine Lebensgemeinschaft kann jederzeit formlos beendet werden, betreffend die Aufteilung des in der Lebensgemeinschaft erwirtschafteten gemeinsamen Vermögens fehlt der rechtliche Rahmen. Dieser Umstand wird jedoch selten bedacht. Problematisch kann insbesondere werden, dass es für Frauen, die für die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder ihre Berufstätigkeit einschränken und so weniger ins Verdienen bringen, keinerlei Absicherungen gibt. Zudem besteht für den schlechter verdienenden Lebensgefährten kein Anspruch auf Unterhalt.
Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft stellt sich die Aufteilung gemeinsam erworbenen Liegenschaftsvermögens in der Realität oft recht problematisch dar. Stehen bei einem Haus beide Partner im Grundbuch, kann es bei einer Trennung in Unfrieden oft schwierig werden. Kann keine Einigung darüber erzielt werden, wer das Haus oder die Wohnung übernimmt und wie hoch die Ausgleichszahlung an den weichenden Lebensgefährten ist, muss eine Teilungsklage bei Gericht eingebracht werden. Letztlich wird die Liegenschaft gerichtlich versteigert und der Veräußerungserlös geteilt. Wer wieviel vom Versteigerungserlös zu bekommen hat, ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens. Bei der Aufteilung gilt der Grundsatz, dass es für Leistungen und Aufwendungen, die für das tägliche Leben erbracht werden (zB Lebenshaltungskosten, Miete, Urlaube, Kindergartenbeiträge etc.) keinen Ersatz gibt, auch Arbeitsleistungen werden als Gefälligkeiten gewertet und steht dafür kein Ausgleich zu. Hat etwa ein Mann in der Annahme, man werde zusammenbleiben, eine Wohnung gekauft und die Kreditraten bezahlt, kann er nach der Trennung für die von ihm investierten Beträge eine Abgeltung verlangen und steht ihm diese rechtlich auch zu. Hat die Frau im Gegenzug die Lebenshaltungskosten bestritten, den Kindergarten für das gemeinsame Kind ebenso wie die Urlaube bezahlt und den Haushalt geführt, gebührt ihr dafür kein Ersatz. Dieser Umstand mag sehr ungerecht erscheinen, muss jedoch so nicht hingenommen werden. Mit einem Partnerschaftsvertrag können sowohl das wirtschaftliche Zusammenleben der Lebensgefährten als auch ihre vermögensrechtlichen Ansprüche im Fall einer Trennung verbindlich geregelt werden. Allein schon die Dokumentation der Eigentumsverhältnisse und Finanzierungsbeiträge kann spätere langwierige und teure Auseinandersetzungen darüber vermeiden.
Im Todesfall haben Lebensgefährten nur ein außerordentliches Erbrecht, selbst entfernte Verwandte wie Neffen oder Cousinen erben vor dem Lebensgefährten. Wollen die Partner einander etwas hinterlassen – und sei es auch nur ein Wohnrecht in der Eigentumswohnung – sollten sie dies in einer letztwilligen Verfügung festhalten.