Rechtliche Auswirkungen COVID 19
Rechtliche Auswirkungen COVID 19/
Die einschneidenden Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung zur Bekämpfung der COVID 19 Infektionen haben das öffentliche Leben für Monate zum Stillstand gebracht. Schulen und Geschäfte wurden geschlossen, Veranstaltungen abgesagt und Grenzen geschlossen. Daran knüpfen sich zahlreiche rechtliche Fragestellungen, die jeden betreffen.
COVID 19 und die Reise: Derzeit sind fast alle Länder vom Corona-Virus betroffen. Bei einer Pauschalreise ist eine kostenlose Stornierung dann möglich, wenn eine Reisewarnung des Außenministeriums vorliegt. In diesem Fall ist es unzumutbar, die Reise anzutreten und kann diese daher kostenlos storniert werden. Der Antritt der Reise muss jedoch unmittelbar bevorstehen, gibt es für den Zeitraum der Reise noch keine Reisewarnung, kann derzeit nur empfohlen werden, zuzuwarten.
Liegt keine Reisewarnung vor und möchte man die Reise trotzdem nicht antreten, sind die Stornogebühren grundsätzlich selber zu tragen. Hier kann man nur auf die Kulanz des Reiseveranstalters hoffen.
Wird die Reise individuell zusammengestellt, also Flug und Hotel getrennt gebucht, gibt es nur dann Anspruch auf Rückerstattung, wenn die Gegenseite die Leistung nicht erbringen kann, also der Flug nicht durchgeführt wird oder das Hotel geschlossen ist. Wird der Flug durchgeführt, eine Messe oder ein Konzert wegen COVID 19 abgesagt, besteht beispielsweise kein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises.
Als Lösung bieten Fluglinien und Reisebüros Gutscheine oder eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt an. Problematisch ist hierbei, dass bei einer allfälligen Insolvenz die Gutscheine dann verloren sind.
COVID 19 und Kreditzahlungen: Für Kreditnehmer, die vor dem 15. März 2020 einen Kredit aufgenommen haben und nun von der COVID-19 Pandemie unmittelbar betroffen sind, gilt Folgendes: Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird um 3 Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag verschoben und bezieht sich nicht nur auf Verbraucherkreditverträge, sondern auch auf Unternehmenskredite an Kleinstunternehmen. Für die Dauer dieser Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung nicht in Verzug. Dh während dieser Zeit fallen auch keine Verzugszinsen an.
Mietrecht und COVID 19 – Mietzinsrückstand ist kein Kündigungsgrund: Die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter aufgrund eines Mietzinsrückstands aus den Monaten April, Mai und Juni 2020 infolge der Pandemie COVID-19 wird vorläufig ausgeschlossen. Vermieter können den Zahlungsrückstand bis 31. Dezember 2020 weder gerichtlich einfordern noch aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken. Der Zahlungsrückstand hat sodann bis spätestens Mitte des Jahres 2022 entrichtet zu werden. Danach hat der Vermieter das Recht, eine Kündigung des Mietvertrags oder eine Klage auf Vertragsaufhebung auf diesen Zahlungsrückstand zu stützen.
Besteht Mietzinszahlungspflicht trotz Schließung eines Geschäftslokals? Aufgrund der Verordnung des Sozialministeriums ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Eine gesamte Einstellung der Mietzinszahlung setzt voraus, dass der Mietgegenstand gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann.
Kann der Mietgegenstand hingegen teilweise gebraucht werden, so ist der Mietzins aliquot zu reduzieren. Grundsätzlich sollte versucht werden, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, ist dies nicht möglich, so ist der Gang zu Gericht unausweichlich.
COVID und Veranstaltungen: Diesen Sommer werden keine großen Freiluftkonzerte etc. stattfinden können. Im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses steht noch nicht fest, ob etwa die Salzburger Festspiele stattfinden können. Auch hier gilt: Grundsätzlich besteht der Rechtsanspruch, den Ticketpreis zurückzufordern. Dies wird die Veranstalter allerdings vor massive finanzielle Probleme stellen, dennoch muss man Gutscheine nicht akzeptieren.
COVID und Fitnesscenter: Da es den Betreibern von Fitnesscentern derzeit behördlich untersagt ist, ihre Leistungen zu erbringen, besteht für die Kunden für den Zeitraum der Schließung auch keine Zahlungsverpflichtung.
COVID und die Hochzeit: Die Corona-Pandemie macht auch Hochzeitsplanungen einen Strich durch die Rechnung, da Eheschließungen nur mehr unter Einhaltung der Abstandsregeln in „engen familiären Kreis“ erlaubt sind. Für gebuchte Aufträge in Gasthäusern, bei Friseuren, Fotografen, Musikern etc. darf keine Stornogebühr verrechnet werden, da größer geplante Feiern behördlich untersagt sind und diese Leistungen daher nicht erbracht werden können. Das bestellte Brautkleid muss hingegen bezahlt werden. Dennoch empfehle ich auch hier, eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
Sollte es noch erforderlich sein, werden weitere Rechtsfragen in der nächsten Ausgabe behandelt. Allerdings hoffe ich, dass unser sich unser gesellschaftliches und wirtschaftliches Leben wieder Schritt für Schritt der Normalität annähert. Vor allem bleiben Sie gesund!
Selbstverständlich bin ich auch in Krisenzeiten gerne für Sie da!