Rechtliche Auswirkungen COVID 19

Rechtliche Auswirkungen COVID 19/

Die einschneidenden Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung zur Bekämpfung der COVID 19 Infektionen haben das öffentliche Leben für Monate zum Stillstand gebracht. Schulen und Geschäfte wurden geschlossen, Veranstaltungen abgesagt und Grenzen geschlossen. Daran knüpfen sich zahlreiche rechtliche Fragestellungen, die jeden betreffen.

COVID 19 und die Reise: Derzeit sind fast alle Länder vom Corona-Virus betroffen. Bei einer Pauschalreise ist eine kostenlose Stornierung dann möglich, wenn eine Reisewarnung des Außenministeriums vorliegt. In diesem Fall ist es unzumutbar, die Reise anzutreten und kann diese daher kostenlos storniert werden. Der Antritt der Reise muss jedoch unmittelbar bevorstehen, gibt es für den Zeitraum der Reise noch keine Reisewarnung, kann derzeit nur empfohlen werden, zuzuwarten.

Liegt keine Reisewarnung vor und möchte man die Reise trotzdem nicht antreten, sind die Stornogebühren grundsätzlich selber zu tragen. Hier kann man nur auf die Kulanz des Reiseveranstalters hoffen.

Wird die Reise individuell zusammengestellt, also Flug und Hotel getrennt gebucht, gibt es nur dann Anspruch auf Rückerstattung, wenn die Gegenseite die Leistung nicht erbringen kann, also der Flug nicht durchgeführt wird oder das Hotel geschlossen ist. Wird der Flug durchgeführt, eine Messe oder ein Konzert wegen COVID 19 abgesagt, besteht beispielsweise kein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises.

Als Lösung bieten Fluglinien und Reisebüros Gutscheine oder eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt an. Problematisch ist hierbei, dass bei einer allfälligen Insolvenz die Gutscheine dann verloren sind.

COVID 19 und Kreditzahlungen: Für Kreditnehmer, die vor dem 15. März 2020 einen Kredit aufgenommen haben und nun von der COVID-19 Pandemie unmittelbar betroffen sind, gilt Folgendes: Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird um 3 Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag verschoben und bezieht sich nicht nur auf Verbraucherkreditverträge, sondern auch auf Unternehmenskredite an Kleinstunternehmen. Für die Dauer dieser Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung nicht in Verzug. Dh während dieser Zeit fallen auch keine Verzugszinsen an.

Mietrecht und COVID 19 – Mietzinsrückstand ist kein Kündigungsgrund: Die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter aufgrund eines Mietzinsrückstands aus den Monaten April, Mai und Juni 2020 infolge der Pandemie COVID-19 wird vorläufig ausgeschlossen. Vermieter können den Zahlungsrückstand bis 31. Dezember 2020 weder gerichtlich einfordern noch aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken. Der Zahlungsrückstand hat sodann bis spätestens Mitte des Jahres 2022 entrichtet zu werden. Danach hat der Vermieter das Recht, eine Kündigung des Mietvertrags oder eine Klage auf Vertragsaufhebung auf diesen Zahlungsrückstand zu stützen.

Besteht Mietzinszahlungspflicht trotz Schließung eines Geschäftslokals? Aufgrund der Verordnung des Sozialministeriums ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Eine gesamte Einstellung der Mietzinszahlung setzt voraus, dass der Mietgegenstand gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann.

Kann der Mietgegenstand hingegen teilweise gebraucht werden, so ist der Mietzins aliquot zu reduzieren. Grundsätzlich sollte versucht werden, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, ist dies nicht möglich, so ist der Gang zu Gericht unausweichlich.

COVID und Veranstaltungen: Diesen Sommer werden keine großen Freiluftkonzerte etc. stattfinden können. Im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses steht noch nicht fest, ob etwa die Salzburger Festspiele stattfinden können. Auch hier gilt: Grundsätzlich besteht der Rechtsanspruch, den Ticketpreis zurückzufordern. Dies wird die Veranstalter allerdings vor massive finanzielle Probleme stellen, dennoch muss man Gutscheine nicht akzeptieren.

COVID und Fitnesscenter: Da es den Betreibern von Fitnesscentern derzeit behördlich untersagt ist, ihre Leistungen zu erbringen, besteht für die Kunden für den Zeitraum der Schließung auch keine Zahlungsverpflichtung.

COVID und die Hochzeit: Die Corona-Pandemie macht auch Hochzeitsplanungen einen Strich durch die Rechnung, da Eheschließungen nur mehr unter Einhaltung der Abstandsregeln in „engen familiären Kreis“ erlaubt sind. Für gebuchte Aufträge in Gasthäusern, bei Friseuren, Fotografen, Musikern etc. darf keine Stornogebühr verrechnet werden, da größer geplante Feiern behördlich untersagt sind und diese Leistungen daher nicht erbracht werden können. Das bestellte Brautkleid muss hingegen bezahlt werden. Dennoch empfehle ich auch hier, eine einvernehmliche Lösung zu suchen.

Sollte es noch erforderlich sein, werden weitere Rechtsfragen in der nächsten Ausgabe behandelt. Allerdings hoffe ich, dass unser sich unser gesellschaftliches und wirtschaftliches Leben wieder Schritt für Schritt der Normalität annähert. Vor allem bleiben Sie gesund!

Selbstverständlich bin ich auch in Krisenzeiten gerne für Sie da!

 

Lebensgemeinschaft

Lebensgemeinschaft/

Wer bekommt das Haus, wenn wir uns trennen?

Wenn eine Ehe in die Brüche geht, ist das vermögensrechtliche Chaos oft groß. Während die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gesetzlich klar geregelt ist, gilt bei Aufhebung einer Lebensgemeinschaft das Motto – kein Trauschein, keine Regeln.

Geht eine Beziehung in die Brüche, stellt sich die Frage, was mit den Ersparnissen, der Wohnung oder dem Haus und sonstigen Besitztümern passiert. Während nach Auflösung einer Ehe das gemeinsam geschaffene Vermögen grundsätzlich im Verhältnis 1:1 geteilt wird, bleiben die Eigentumsverhältnisse bei Lebensgefährten nach der Trennung grundsätzlich unverändert. Es behält jeder das, was ihm gehört. Eine Lebensgemeinschaft kann jederzeit formlos beendet werden, betreffend die Aufteilung des in der Lebensgemeinschaft erwirtschafteten gemeinsamen Vermögens fehlt der rechtliche Rahmen. Dieser Umstand wird jedoch selten bedacht. Problematisch kann insbesondere werden, dass es für Frauen, die für die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder ihre Berufstätigkeit einschränken und so weniger ins Verdienen bringen, keinerlei Absicherungen gibt. Zudem besteht für den schlechter verdienenden Lebensgefährten kein Anspruch auf Unterhalt.

Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft stellt sich die Aufteilung gemeinsam erworbenen Liegenschaftsvermögens in der Realität oft recht problematisch dar. Stehen bei einem Haus beide Partner im Grundbuch, kann es bei einer Trennung in Unfrieden oft schwierig werden. Kann keine Einigung darüber erzielt werden, wer das Haus oder die Wohnung übernimmt und wie hoch die Ausgleichszahlung an den weichenden Lebensgefährten ist, muss eine Teilungsklage bei Gericht eingebracht werden. Letztlich wird die Liegenschaft gerichtlich versteigert und der Veräußerungserlös geteilt. Wer wieviel vom Versteigerungserlös zu bekommen hat, ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens. Bei der Aufteilung gilt der Grundsatz, dass es für Leistungen und Aufwendungen, die für das tägliche Leben erbracht werden (zB Lebenshaltungskosten, Miete, Urlaube, Kindergartenbeiträge etc.) keinen Ersatz gibt, auch Arbeitsleistungen werden als Gefälligkeiten gewertet und steht dafür kein Ausgleich zu. Hat etwa ein Mann in der Annahme, man werde zusammenbleiben, eine Wohnung gekauft und die Kreditraten bezahlt, kann er nach der Trennung für die von ihm investierten Beträge eine Abgeltung verlangen und steht ihm diese rechtlich auch zu. Hat die Frau im Gegenzug die Lebenshaltungskosten bestritten, den Kindergarten für das gemeinsame Kind ebenso wie die Urlaube bezahlt und den Haushalt geführt, gebührt ihr dafür kein Ersatz. Dieser Umstand mag sehr ungerecht erscheinen, muss jedoch so nicht hingenommen werden. Mit einem Partnerschaftsvertrag können sowohl das wirtschaftliche Zusammenleben der Lebensgefährten als auch ihre vermögensrechtlichen Ansprüche im Fall einer Trennung verbindlich geregelt werden. Allein schon die Dokumentation der Eigentumsverhältnisse und Finanzierungsbeiträge kann spätere langwierige und teure Auseinandersetzungen darüber vermeiden.

Im Todesfall haben Lebensgefährten nur ein außerordentliches Erbrecht, selbst entfernte Verwandte wie Neffen oder Cousinen erben vor dem Lebensgefährten. Wollen die Partner einander etwas hinterlassen – und sei es auch nur ein Wohnrecht in der Eigentumswohnung – sollten sie dies in einer letztwilligen Verfügung festhalten.

Penionssplitting

Pensionssplitting/

Pensionssplitting als Mittel gegen Altersarmut – Warum es fair ist, wenn Eltern halbe-halbe machen.

Frauen leisten nach wie vor den weitaus überwiegenden Teil der unbezahlten Arbeit (Haushalt und Kindererziehung) und gehen aus diesem Grund häufig über mehrere Jahre nur einer bezahlten Teilzeitbeschäftigung nach. Die fehlenden Beitragsjahre lassen sich bis zum Pensionsantritt nicht wieder aufholen. Frauen, die sich um Haushalt und Kindererziehung kümmern, sind im Alter besonders armutsgefährdet. Leider ist die Vorstellung, dass Beziehungen bis ans Lebensende halten und sich Eltern ihr Pensionseinkommen teilen, oft ein Irrglaube. Statistisch gesehen wird zumindest jede dritte Ehe geschieden.

Seit der Pensionsreform 2005 kann ein Elternteil mit höherem Einkommen sieben Jahre lang die Hälfte seiner Pensionsansprüche dem Pensionskonto des anderen Elternteils, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet, gutschreiben lassen. Dieser bekommt zusätzlich zur automatischen Anrechnung der Kindererziehungszeiten eine entsprechende Gutschrift auf sein Pensionskonto. Dafür müssen die Eltern weder verheiratet sein noch in einem gemeinsamen Haushalt leben. Durch ein Pensionssplitting kann der durch Kindererziehung entstehende finanzielle Verlust zumindest teilweise reduziert werden.

Es können Teilgutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird, übertragen werden. Bei mehreren Kindern ist die Übertragung für maximal 14 Kalenderjahre möglich. Die Höhe der Übertragung kann selbst bestimmt werden. Pro Kalenderjahr können maximal 50 % der Teilgutschrift aus der Erwerbstätigkeit übertragen werden. Teilgutschriften für Versicherungszeiten wie beispielsweise aus Arbeitslosen-, Kranken-, Wochen- oder Rehageldbezug sind nicht übertragbar.

Wünscht man ein derartiges Pensionssplitting, ist derzeit eine Vereinbarung betreffend die Übertragung von Gutschriften zwischen den Eltern abzuschließen und ein formloser schriftlicher Antrag bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei der PVA einzubringen.

Derzeit machen von dieser Möglichkeit nur sehr wenige Eltern Gebrauch. In Österreich wurden 2018 etwa 85.000 Babys geboren, 410 Eltern beantragten das Pensionssplitting. Seit Beginn dieser Möglichkeit bis 2018 waren es insgesamt nicht einmal 1.300 Paare.

Im Regierungsprogramm der türkis-grünen Regierung ist vorgesehen, dass ein automatisches Pensionssplitting umgesetzt werden soll. Das würde bedeuten, dass sich alle Eltern automatisch ihre Pensionsbeiträge in den ersten Jahren der Kindererziehungszeiten teilen. Es soll jedoch die Möglichkeit eines Opting-out bestehen. Will man kein Pensionssplitting, so ist dies der Pensionsversicherung entsprechend mitzuteilen.

In Deutschland werden beispielsweise derzeit schon im Scheidungsfall sowohl die gesetzlichen als auch die betrieblichen Pensionsansprüche, die sich beide Elternteile in den gemeinsamen Jahren erarbeitet haben, aufgeteilt. Dies ist nur fair, da man sich ja gemeinsam für ein bestimmtes Familienmodell entschieden hat.

Wichtige Fragestellungen zum Kontaktrecht

Wichtige Fragestellungen zum Kontaktrecht/

Eltern haben das Recht und die Pflicht, mit dem minderjährigen Kind persönliche Kontakte zu pflegen. Auch Großeltern und Dritten sind bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Kontakte zum Kind einzuräumen. Das Ausmaß des Kontaktrechtes richtet sich im Wesentlichen nach dem Alter des Kindes. Die persönlichen Kontakte können einvernehmlich oder gerichtlich festgelegt werden. Die Kontaktregelung hat die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kindern sicherzustellen und soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Ziel ist, die Verbundenheit zwischen Kind und Eltern zu bewahren, oder auch zum bislang unbekannten Elternteil erst herzustellen bzw. wieder aufzubauen.

Die Regelung des Kontaktrechtes ist bei der faktischen Trennung zwischen dem Kind und einem Elternteil erforderlich. Maßgeblich sind somit die tatsächlichen Verhältnisse. Das Recht auf Kontakt zwischen dem minderjährigen Kind und dem Elternteil, mit dem es nicht im gemeinsamen Haushalt lebt oder bei dem es sich nicht hauptsächlich aufhält, gilt daher auch bei aufrechter Obsorge beider Eltern.

Nach Möglichkeit sollen die persönlichen Kontakte zwischen Eltern und Kind einvernehmlich geregelt werden. Wenn kein Einvernehmen hergestellt werden kann, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Neben den Eltern haben auch mündige Minderjährige (ab dem 14. Lebensjahr) das Recht, einen Antrag an das Gericht zu stellen. Der Antrag hat die Häufigkeit und Dauer der begehrten Kontakte zu enthalten.

Oberstes Gebot bei der Gestaltung der Kontakte ist das Kindeswohl. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehungen sind besonders zu berücksichtigen. Regelmäßige Kontakte entsprechen dabei in aller Regel dem Wohl des Kindes. Bei kleineren Kindern sind häufigere, jedoch kürzere Kontakte zu bevorzugen. Bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr ist ein Wochenende (Freitag nach der Schule bis Sonntagabend oder bis Montagfrüh alle 14 Tage) der Regelfall. Zusätzlich kann auch ein Kontaktrecht unter der Woche gewährt werden. Hinzu tritt noch ein Kontaktrecht in den Ferien. Dies setzt eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung und regelmäßige Kontakte voraus. Üblich ist ein Ferienkontaktrecht im Ausmaß von zwei bis drei Wochen im Sommer und einer Woche im Winter. Feiertage und Geburtstage sind im Einzelnen zu regeln.

Die Kosten der Kontaktausübung hat grundsätzlich der kontaktberechtigte Elternteil zu tragen. Eine Auswirkung auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage ergibt sich nur, wenn sich der betreuende Elternteil etwas erspart. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen kann, wenn auch das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist, die Geldunterhaltspflicht ganz entfallen.

Auch Großeltern steht grundsätzlich das Recht auf persönliche Kontakte zu. Das Kontaktrecht der Großeltern ist schwächer ausgeprägt als das Kontaktrecht der Eltern, das Zeitausmaß ist geringer (bei einem 1-jährigen Kind etwa ein Nachmittag im Monat, bei einem 4-jährigen Kind ein Nachmittag alle 14 Tage).

Wintersportunfälle

Wintersportunfälle/

Der Winter steht vor der Tür, leidenschaftliche Wintersportler können es nicht mehr erwarten, bis sie ihre Alpin- oder Tourenschi, Snowboards etc aus dem Keller holen können. Leider passieren aber auch viele Unfälle auf und abseits der Pisten, die oft schwerwiegend sein können.

Prinzipiell ist jeder Sportler für seine eigene Sicherheit verantwortlich. Dies bedeutet eine aufmerksame Sportausübung abhängig vom individuellen Können. Bei der Ausübung des Wintersports hat ein Sportler eine entsprechende Ausrüstung zu verwenden – je höher die Geschwindigkeit, desto besser sollte die Ausrüstung sein. Der Sportler hat jedenfalls die Aufgabe, seine Ausrüstung entsprechend zu warten.

Die Haftungsgrundlagen bei Wintersportunfällen sind meist deliktischer Natur. Die Beurteilung des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer auf Pisten erfolgt auf der Grundlage der allgemein gültigen Verkehrsnormen. Die wichtigsten Sorgfaltspflichten sind in den FIS Regeln zusammengefasst. Kommt es zu einer Kollision, weil ein Verkehrsteilnehmer beispielsweise weil nicht auf Sicht fährt und daher mit einem anderen Schifahrer kollidiert, kann er aufgrund des Verstoßes gegen die FIS Regeln zu einer Haftung herangezogen werden. Der Geschädigte kann – wenn den Unfallgegner ein Verschulden trifft – Ansprüche auf Schmerzengeld und den Ersatz der Kosten der Heilbehandlung geltend machen. In der Regel werden diese Kosten von der Haftpflichtversicherung des Verursachers übernommen.

Kauft man eine Liftkarte, so schließt man einen Beförderungsvertrag mit dem Seilbahnunternehmen ab. Dieses hat nicht nur die Verpflichtung, die Wintersportler gefahrlos nach oben zu bringen, sondern auch die Pisten in einem guten Zustand zu erhalten und vor atypischen Gefahrenquellen abzusichern. Unter atypischen Gefahrenquellen versteht man solche Hindernisse, die ein Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann und damit auch nicht rechnen muss wie beispielsweise Schneekanonen, Liftstützen oder größere apere Stellen hinter Geländekanten. Verletzt sich ein Schifahrer, weil nicht entsprechend vor einer derartigen atypischen Gefahrenquelle gewarnt wird, kann er seine Ansprüche – zumeist Schmerzengeld, eventuell Verdienstentgang und die Kosten der Heilbehandlung, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden – gegen den Seilbahnbetreiber geltend machen. Dieser hat aufgrund seiner vorvertraglichen Pflichten auch für die Schneeräumung auf den Parkplätzen und dem Zugang zu den Liftstationen zu sorgen.

Die Behandlungskosten nach einem Schiunfall werden von der Krankenversicherung getragen, die Kosten für den Transport – insbesondere Hubschrauberkosten – sind häufig vom Verletzten selber zu bezahlen, wenn keine entsprechende Versicherung vorliegt. Zumeist sind diese Transportkosten von der Mitgliedschaft bei einem alpinen Verein (zB Alpenverein) oder einem Autofahrerclub (Zb ÖAMTC) mitumfasst oder werden vom Versicherungsschutz durch Kreditkartenunternehmen gedeckt.

Ich wünsche allen Lesern einen unfallfreien Schiwinter!

 

 

Schifahren und Tourengehen

Schifahren und Tourengehen/

Was ist erlaubt und was verboten? Was müssen Schigebiete bieten?

Nachdem endlich der erste Schnee gefallen ist, zieht es viele Wintersportler wieder auf die Schipisten – auch das Tourengehen wird immer beliebter. Manche Schigebiete – speziell in der Nähe von Ballungsräumen – werden an einzelnen Tagen bzw. Vollmondnächten von Pistentourengeher regelrecht „überrannt“. Doch wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen?

Dürfen Skitourengeher am Rand einer Schipiste nach oben gehen?

Im freien Gelände genießen Skitourengeher in Österreich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für den Wald und das alpine Ödland eine sogenannte Wegefreiheit. Im Bereich der gesicherten Pisten liegt es in der Entscheidung des Liftbetreibers, ob und unter welchen Bedingungen Skitourengeher am Rand der Piste nach oben gehen dürfen. So ist es in einigen Schigebieten erlaubt, gratis am Pistenrand nach oben zu gehen und auf der Piste abzufahren, in anderen Schigebieten ist es gänzlich verboten. Immer mehr Schigebiete heben eine Gebühr für die Nutzung der Infrastruktur wie Parkplätze, Präparierung einer Aufstiegsspur etc. ein. Wenn eine Karte für die Nutzung der Piste gekauft werden muss, hat der Liftbetreiber auch für Tourengeher eine gewisse Infrastruktur zur Verfügung zu stellen wie etwa eine präparierte Aufstiegsspur sowie geräumte und bestreute Parkplätze.

Was passiert, wenn man dennoch auf der Schipiste nach oben geht, obwohl der Pistenbetreiber dies verboten hat?

Steigt man am Pistenrand mit Tourenschiern auf, obwohl der Pistenbetreiber dies explizit verboten hat, begeht man eine Besitzstörung und riskiert eine Besitzstörungsklage.

Welche Pflichten hat der Betreiber einer Schipiste?

Mit dem Kauf einer Liftkarte wird ein Beförderungsvertrag mit dem Liftbetreiber geschlossen. Dieser hat nicht nur die Verpflichtung, die Schifahrer sicher nach oben zu bringen, er hat auch die Pisten entsprechend zu sichern und seine Vertragspartner vor sogenannten atypischen Gefahren zu schützen. So sind überraschend auftretende apere Stellen zu kennzeichnen sowie Liftstützen und Schneekanonen entsprechend abzusichern. Die Frage der ordnungsgemäßen Pistensicherung stellt sich bei Wintersportunfällen im organisierten Schiraum dann, wenn ein Wintersportler einen Schaden im Zusammenhang mit einer nicht entsprechend gesicherten Gefahrenquelle erleidet. Die Pistensicherungspflicht des Liftbetreibers ist mit der Zumutbarkeit der Maßnahmen begrenzt.

Zu den Sicherungspflichten gehört auch das Räumen und Streuen der Parkplätze und Gehwege im Bereich der Liftanlagen. Der Liftbetreiber hat aufgrund seiner Pflichten aus dem Beförderungsvertrag dafür zu sorgen, dass Schifahrer mit Schischuhen gefahrlos gehen können. In einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde einem Schifahrer, der nach Betriebsschluss im Bereich der Liftkassen der Talstation mit Schischuhen auf einer nicht erkennbaren Eisplatte, die sich aufgrund mangelnder Streuung gebildet hatte, stürzte und sich an der Hand verletzte, Schmerzengeld in Höhe von mehreren Tausend Euro zugesprochen.

Ich wünsche allen Lesern einen unfallfreien Schiwinter und stehe für allfällige Fragen gerne zur Verfügung.

MEHR ÜBER MICH

MMag. Astrid Zörer

 / geboren in Wels

/ Matura am Neusprachlichen Gymnasium Dr. Schauer Straße, Wels

/ Studium der Romanistik (Französisch und Italienisch) und Germanistik an der Universität Wien Ausbildung zur Mediatorin in Wien

/ Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg

/ Gerichtsjahr in Wien und Wels

/ Referentin der Volksanwaltschaft bei Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek

/ Rechtsanwaltsanwärterin in der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei Lessiak und Partner, Wien

/ Juni 2013 Rechtsanwaltsprüfung vor dem Oberlandesgericht Wien 01.05.2014 Eintragung in die Liste der OÖ. Rechtsanwälte

/ 2014-2015 Rechtsanwältin in der Kanzlei Dr. Götschhofer, Vorchdorf

/ 2016 Eröffnung der Rechtsanwaltskanzlei MMag. Zörer in Lambach

 

ES GIBT UNTERSCHIEDLICHE MÖGLICHKEITEN FÜR DIE

Honorarabrechnung

Abhängig von der zu betreuenden Causa verrechne ich meine Leistungen wie folgt (jeweils zzgl 20 % Umsatzsteuer und Barauslagen):

/ Sie sind rechtsschutzversichert?

Ich kläre ab, ob die Kosten für mein Einschreiten (und allfällige gegnerische Kosten) von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Selbst wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnt, entstehen Ihnen bis zu diesem Zeitpunkt keine Kosten.

/ Abrechnung nach Einzelleistungen gemäß Rechtsanwaltstarif (RATG)

Gestaffelt nach den Streitwerten beinhaltet das RATG für jede anwaltliche Leistung einen Preis. Außergerichtlich wird jede Leistung – jedes Telefonat, jeder Brief etc – verrechnet. In Gerichtsverfahren werden nur die Gerichtsleistungen – Schriftsätze, Verhandlungen etc – mit einem prozentuellen Aufschlag verrechnet. Mit diesem Aufschlag sind sämtliche parallel erbrachten außergerichtlichen Leistungen abgegolten.

/ Pauschalhonorar

Hier verrechne ich einen individuell vorab mit Ihnen vereinbarten Pauschalbetrag für sämtliche in einer Causa zu erbringende Leistungen. Diese Verrechnung bietet sich etwa bei Vertragserrichtungen, Testamenten an.

/ Stundensatz

Egal ob Telefonat, Besprechung, Brief oder Verhandlung – Bei dieser Abrechnungsart verrechne ich die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Causa aufwende zu einem mit Ihnen vorab vereinbarten Stundensatz. Ganz nach dem Motto: was schnell geht, kostet wenig; was zeitaufwendig ist, kostet mehr.

/ Rechtsberatungspauschalen

Mit der Honorarnote erhalten Sie von mir automatisch eine Aufstellung der erbrachten Leistungen – so wird mein Honorar überprüfbar.

Impressum

 

Offenlegung gemäß § 5 ECG:

MMag. Astrid Zörer
Klosterplatz 2/2. Stock
4650 Lambach 

Tel: +43 7245 20525
E-Mail: office@ra-zoerer.at
UID ATU70278013 

Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Oberösterreich (ADVM-Code R409517)

Rechtsanwaltsordnung, Rechtsanwaltstarifgesetz, Allgemeine Honorarkriterien und Richtlinien zur Berufsausübung abrufbar unter: www.oerak.at und www.ris.bka.gv.at

Bankverbindung:
Raiffeisenbank Edt-Lambach, BIC: RZOOAT2L083
IBAN AT31 3408 3000 0001 0256

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